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Ausbildungsrahmenplan für den Goldschmied

02.09.2006, 15:53




Ausbildungsrahmenplan für die Berufsbildung
zum Goldschmied / zur Goldschmiedin



1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*)
1
2
3
4
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

____________________
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |
1
Berufsbildung
(§ 4 Abs. 1
Nr. 1)
  1. Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
  2. gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
    Ausbildungsvertrag nennen
  3. Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
  1. Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  2. Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
    Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
  3. Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft
    zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  4. Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen
    Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
3
Arbeits- und Tarifrecht,
Arbeitsschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
  1. wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  2. wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
    geltenden Tarifverträge nennen
  3. Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
    zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
  4. wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
    Arbeitsschutzgesetze nennen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
4
Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
  1. berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
    insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
  2. berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
  3. Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie
    Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
  4. wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie
    Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
  5. Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
    entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen,
    beachten
  6. für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
    Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz
    sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
  7. arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer
    Verringerung beitragen
  8. die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen
    und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen
    Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
5
Inbetriebnehmen von Maschinen
sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
  1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor
    Korrosion schützen
  2. Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen,
    insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und
    Energieversorgung
  3. Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe,
    nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
  4. Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und
    einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
|. . . . . . 2 . . . . . .| . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . .
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |
*) Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin, und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.


1
2
3
4
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

____________________
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |
6
Auswählen, Vorbereiten,
Handhaben und Lagern von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
  1. Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter
    Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die
    gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
  2. Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu
    be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und
    -gewinnungsarten erläutern
  3. Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase
    sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden,
    ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und
    Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie
    vorschriftsmäßig lagern
  4. unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim
    Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen,
    Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
  5. Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
|. 2*) .| . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . .
7
Planen von
Arbeits-
abläufen
(§ 4 Abs. 1
Nr. 7)
a) Umsetzung von vorgegebenen
Entwürfen planen
b) Arbeitsschritte unter
Berücksichtigung funktionaler,
konstruktiver, fertigungs-
technischer und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte planen
c) Maße und Gewichte festlegen
d) Einrichtung des Arbeitsplatzes
an Werkbank und Maschinen planen
e) Umsetzung eigener Entwürfe unter
Beachtung technischer
Möglichkeiten und Grenzen sowie
gestalterischer Absicht planen
f) Arbeitsablauf selbständig unter
Berücksichtigung
organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten
sowie Dauer der Arbeitsgänge
planen und die Durchführung
selbständig vorbereiten
g) gestalterische Prüfkriterien
entwickeln, insbesondere unter
Beachtung der Proportionen und
der Formqualität des Entwurfes
8
Messen und
Kennzeichnen
sowie
Kontrollieren
vor Arbeits-
ergebnissen
(§ 4 Abs. 1
Nr. 8.)
  1. Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
  2. Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
  3. unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
    aa) Werkstücke messen
    bb) Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
    cc) Werkstücke anreißen und körnen
    dd) Flächen und Formgenauigkeit prüfen
    ee) Werkstücke wiegen
  4. Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch
    Sichtprüfen beurteilen
  5. Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität
    beurteilen, insbesondere unter
    Beachtung von Gestaltungs-
    kriterien und -vorgaben
  6. das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie
    die gewerblichen Vorschriften
    über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und
    Perlen erläutern und anwenden
  7. Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf
    Metallart und Feingehalt
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


1
2
3
4
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

____________________
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |
9
Gestalten und
Darstellen
von Schmuck
und Gerät
(§ 4 Abs. 1
Nr. 9)
a) unter Beachtung von Gestaltungs-
prinzipien sowie Möglichkeiten
und Grenzen von Darstellungs-
techniken
aa) Skizzen und Zeichnungen
lesen und anfertigen
bb) Abwicklungen anfertigen
b) unter Beachtung von historischer
und zeitgenössischer
Formensprache
aa) Zeichnungen in mehreren
Ansichten anfertigen
bb) schwarzweiße perspektivische
Kundenzeichnungen anfertigen
cc) farbige perspektivische
Kundenzeichnungen anfertigen
dd) plastische Entwürfe
anfertigen
10
Umformen von
Metallen
(§ 4 Abs. 1
Nr. 10)
unter Beachtung von Metall-
eigenschaften und gestellten
Anforderungen
a) Bleche und Profile walzen
b) Drähte und Rohre anfertigen und
ziehen
c) Drähte und Bleche frei Hand und
unter Verwendung von
Hilfsmitteln biegen
d) Drähte und Bleche schmieden
e) Hohlformen aufziehen
f) Bleche und Drähte richten
g) Werkstücke schmieden,
insbesondere querschnitt-
verändernd, streckend und
stauchend
h) Schmuckteile auftiefen,
aufziehen und einziehen
11
Trennen und
Abtragen
(§ 4 Abs. 1
Nr. 11)
unter Beachtung von Werkstoff-
eigenschaften und gestellten
Anforderungen
a) Bleche, Rohre und Drähte
trennen
b) Werkstücke plan und winklig
feilen
c) Werkstücke form- und paßgenau
feilen
d) Werkstücke unter Beachtung von
Druck, Geschwindigkeit und
Kühlung bohren
e) Werkstücke aus- und formfräsen
f) Innen- und Außengewinde
schneiden
g) Bohrungen und Rohre bis zur
Paßgenauigkeit aufreiben
h) Stechübungen an Werkstücken aus
Edel- und Unedelmetallen
ausführen
i) Werkstücke entgraten
k) Flächen und Kanten blankschaben
12
Fügen
(§ 4 Abs. 1
Nr. 12)
unter Beachtung von Werkstoff-
eigenschaften und gestellten
Anforderungen
a) Metalle hart- und weichlöten
aa) Lötwerkzeuge, Lote und
Flußmittel auswählen
bb) Werkstücke und Halbzeuge zum
Löten vorbereiten und löten
b) Metalle schweißen
c) Stiftverbindungen anfertigen und
verstiften
d) Werkstücke starr und beweglich
vernieten
e) Werkstücke verschrauben
f) Teile gleicher oder
unterschiedlicher Materialien
unter Beachtung der
Verarbeitungsbedingungen und
-richtlinien kleben



II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 A. Fachrichtung Schmuck
1
2
3
4
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

____________________
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |
1
Gestalten von
Schmuck
(§ 4 Abs. 2
Nr. 1a)
unter Beachtung allgemeiner und
spezieller Gestaltungsprinzipien
Entwürfe anfertigen, insbesondere
für Gravier-, Ziselier-, Ätz-,
Emaillier-, Niellier-, Tauschier-
und Granuliertechniken
2
Formen von
Schmuck und
Schmuckteilen
mit Hämmern
und Punzen
(§ 4 Abs. 2
Nr. 1b)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht
a) Schmuck und Schmuckteile
schmieden, insbesondere
Schienen, Spangen und Reifen
b) Schmuck und Schmuckteile mit
Punzen formen
3
Vorbereiten
und
Durchführen
von
Schmuckguß
(§ 4 Abs. 2
Nr. 1c)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht
a) ein- und mehrteilige Gußmodelle
anfertigen
b) Guß vorbereiten
c) gießen
d) Guß nacharbeiten
4
Ausführen von
flächen-
gestaltenden
Techniken
(§ 4 Abs. 2
Nr. 1d)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht sowie der Möglichkeiten und
Grenzen der Gestaltungsumsetzung
a) Flächen durch spanabhebende
Bearbeitung gestalten,
insbesondere durch Fräsen und
Stechen
b) Flächen durch spanlose
Bearbeitung gestalten,
insbesondere durch Ätzen,
Ziselieren, Hämmern, Niellieren,
Tauschieren und Granulieren
c) Flächen durch Auflöten von
Metallteilen, insbesondere
Drähten, gestalten
d) Flächen mit Email gestalten,
insbesondere Platten- und
Körperemail, Gruben- und
Zellenschmelz, Fensteremail und
Drucktechniken sowie malerischen
Betragtechniken und Maltechniken
ausführen
5
Ausführen von
Juwelen-
techniken
(§ 4 Abs. 2
Nr. 1e)
unter Beachtung der gestalterischen
Absicht
a) doublieren
b) verkadern
c) Juwelenfassungen anfertigen,
insbesondere Reihenfassungen,
Karmoisierungen und
Körbchenfassungen
d) Bohrungen und Ajouren für
Verschnittplatten anfertigen
e) Juwelenmontagen durchführen
6
Fassen von
Steinen in
Zargen- und
Krappen-
fassungen
(§ 4 Abs. 2
Nr. 1f)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht, Steineigenschaften und
Sorgfaltspflicht
a) Fassungen für Steine justieren
b) Steine in Zargenfassungen fassen
c) Steine in Krappenfassungen
fassen
7
Aufarbeiten,
Reparieren
und
Umarbeiten
von Schmuck
(§ 4 Abs. 2
Nr. 1g)
Schmuck aufarbeiten, reparieren und
umarbeiten
8
Planen und
Anfertigen
kompletter
Schmuckstücke
(§ 4 Abs. 2
Nr. 1h)
auf der Basis von Fremd- und
Eigenentwürfen selbständig
Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck
sowie Hand- und Armschmuck planen
und anfertigen, insbesondere
a) Schmuck mit selbstangefertigten
Funktionsteilen unter Verwendung
von Hilfsstoffen und
Hilfsmitteln anfertigen, passen
und verbinden
b) Edelsteine fassen, insbesondere
durch Antreiben
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |



II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 B. Fachrichtung Juwelen
1
2
3
4
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

____________________
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |
1
Gestalten von
Juwelen-
schmuck
(§ 4 Abs. 2
Nr. 2a)
unter Beachtung allgemeiner und
spezieller Gestaltungsprinzipien
Entwürfe anfertigen, insbesondere
für Gravier-, Ziselier-, Ätz-,
Emaillier-, Niellier-, Tauschier-
und Granuliertechniken
2
Ausführen von
Juwelen-
techniken
(§ 4 Abs. 2
Nr. 2b)
unter Beachtung der gestalterischen
Absicht
a) Ajouren anfertigen, insbesondere
in Streifen und Flächen
b) doublieren
c) verkadern
d) Juwelenfassungen anfertigen,
insbesondere Körbchen- und
Chatonfassungen, eckige und
runde Fassungen sowie Bohrungen
für Faßarbeiten und flächen-
deckende Fassungen für Pavee und
Fadenverschnitt
e) Edelsteinanordnungen festlegen
3
Vorbereiten
und
Durchführen
von Juwelen-
schmuckguß
(§ 4 Abs. 2
Nr. 2c)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht sowie von Möglichkeiten und
Grenzen des Juwelenschmuckgusses
a) Modelle, insbesondere
mehrteilige, anfertigen
b) Guß, insbesondere für Platin,
vorbereiten
c) gießen
d) Gußteile nacharbeiten
4
Fassen von
Steinen in
Zargen- und
Krappen-
fassungen
(§ 4 Abs. 2
Nr. 2d)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht, Steineigenschaften und
Sorgfaltspflicht
a) Fassungen für Steine justieren
b) Steine in Zargenfassungen fassen
c) Steine in Krappenfassungen
fassen
5
Aufarbeiten,
Reparieren
und
Umarbeiten
von Juwelen-
schmuck
(§ 4 Abs. 2
Nr. 2e)
Juwelenschmuck aufarbeiten,
reparieren und umarbeiten
6
Planen und
Anfertigen kompletter
Juwelen-
schmuckstücke
(§ 4 Abs. 2
Nr. 2f)
unter Beachtung der gestalterischen
Absicht selbständig Ansteck-, Hals-
und Ohrschmuck sowie Hand- und
Armschmuck anfertigen, insbesondere
a) klassischen Juwelenschmuck als
Trägerelement mit Chaton- und
flächendeckenden Fassungen
sowie mit deren Kombinationen,
insbesondere unter Einbeziehung
von Bewegungstechniken, planen
und anfertigen
b) zeitgemäßen Juwelenschmuck unter
Einbeziehung zu gestaltender
metallischer und nicht-
metallischer Flächen planen und
anfertigen
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |



II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 C. Fachrichtung Ketten
1
2
3
4
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

____________________
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |
1
Gestalten von
Ketten
(§ 4 Abs. 2
Nr. 3a)
unter Beachtung allgemeiner und
spezieller Gestaltungsprinzipien
Kettenschmuck gestalten
2
Vorbereiten
von Drähten
und Rohren
sowie
Anfertigen
von Ketten-
gliedern
(§ 4 Abs. 2
Nr. 3b)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht
a) Drähte und Rohre anfertigen
aa) Draht für massive Ketten-
glieder walzen und ziehen
bb) Blech für hohle Ketten-
glieder vorbereiten
cc) Draht für Einlagen ziehen
dd) runde, ovale, quadratische
und rechteckige Rohre mit
Einlagen ziehen
ee) Spindeln anfertigen und
auswählen
b) hohle und massive Kettenglieder
anfertigen, insbesondere
aa) Drähte und Rohre auf
Spindeln wickeln
bb) Glieder trennen
3
Anfertigen
von Ketten,
Bändern und
Geflechten
(§ 4 Abs. 2
Nr. 3c)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht
a) Kettenglieder durch Einhängen,
Fügen und Löten zu Ketten und
Bändern verbinden, insbesondere
aa) gleichartige Glieder zu
gleichlaufenden Ketten und
Bändern verbinden
bb) gleichartige Glieder durch
unterschiedliche Anordnung
zu Fantasieketten verbinden
cc) Glieder unterschiedlicher
Größe zu verlaufenden Ketten
verbinden
dd) Glieder unterschiedlicher
Größe durch unterschiedliche
Anordnung zu verschieden-
artigen Ketten verbinden
ee) Glieder unterschiedlicher
Form und Größe durch
unterschiedliche Anordnung
zu verschiedenartigen
Ketten, insbesondere zu
Figaroketten, verbinden
b) Ketten zu Bändern verbinden,
insbesondere durch Ineinander-
hängen, Aneinanderlöten und
Verflechten
c) Geflechte anfertigen,
insbesondere Glieder und
Spiralen durch Verstiften
verbinden
d) Kettenkerne chemisch auflösen
4
Verformen von
Ketten,
Bändern und
Geflechten
(§ 4 Abs. 2
Nr. 3d)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht und von Verformungs-
möglichkeiten
a) Ketten spanlos verformen,
insbesondere durch Pressen,
nachfolgendes Glühen und
Beweglichmachen sowie durch
Verdrehen, Ziehen und Walzen
b) Ketten spanabhebend verformen,
insbesondere durch Feilen,
Fräsen und Facettieren
5
Anfertigen
von Ketten-
verschlüssen
(§ 4 Abs. 2
Nr. 3e)
unter Beachtung von Funktion und
gestalterischer Absicht Ketten-
verschlüsse anfertigen,
insbesondere Kastenschlösser
6
Anbringen von
Ketten-
verschlüssen,
Zwischen-
gliedern und
Belötungen an
Ketten und
Bändern
(§ 4 Abs. 2
Nr. 3f)
unter Beachtung von Funktion und
gestalterischer Absicht
a) Kettenverschlüsse, Zwischen-
glieder und Belötungen zum
Einhängen sowie Ein- oder
Belöten vorbereiten
b) Kettenverschlüsse, insbesondere
Kastenschlösser, einhängen und
einlöten
c) Zwischenglieder zwischen
Kettenteile einhängen und
einlöten
d) Belötungen an Ketten anbringen
7
Fassen von
Steinen in
Zargen und
Krappen-
fassungen
(§ 4 Abs. 2
Nr. 3g)
unter Beachtung von gestalterischer
Absicht, Steineigenschaften und
Sorgfaltspflicht
a) Fassungen für Steine justieren
b) Steine in Zargenfassungen fassen
c) Steine in Krappenfassungen
fassen
|. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . |


Der Rest wird von mir noch nachgeliefert bzw. bearbeitet :ja:

02.09.2006, 15:53

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